Durch die Feststellung im Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 09.12.94, daß die Zivildiensterklärung vom 11.04.94 den gesetzlichen Anforderungen entspricht und der Einschreiter mit diesem Tag zivildienstpflichtig ist, wurde dem (die Zivildiensterklärung vom 06.04.94 betreffenden) Bescheid I materiell derogiert. Bescheid I entfaltet - ohne daß es dazu seiner förmlichen Aufhebung bedurfte - keine Rechtswirkungen mehr.
Somit ist die Beschwerde (auch soweit sie Bescheid I betrifft) gemäß §86 VfGG gegenstandslos geworden; das Verfahren ist einzustellen.
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