B659/93 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gewährung der Verfahrenshilfe iVm der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung von Gebühren; Vergebührung der Beschwerde daher nicht erforderlich.
Da somit die in Zusammenhang mit den Stempelmarken angefallenen Barauslagen des Rechtsanwaltes nicht notwendig iS des §64 Abs1 Z1 litf ZPO waren, mußte der Antrag auf vorläufige Berichtigung dieser Barauslagen aus Amtsgeldern abgewiesen werden (siehe VfGH 10.06.83 B488/79).
Auf §241 Abs2 BAO wird hingewiesen.