B1465/94 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Einer Sicherungsbescheinigung bedarf gemäß §11 Abs1 AuslBG nur der Arbeitgeber. Wie sich aus §21 AuslBG ergibt, hat der Ausländer daher im Verfahren nur die Stellung eines Beteiligten; Parteistellung kommt ihm nur zu, wenn seine persönlichen Umstände für die Entscheidung maßgeblich sind. Im gegenständlichen Fall ist die Sicherungsbescheinigung aber aus Gründen versagt worden (§4 Abs1 und Abs6 AuslBG), die keine persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin im Sinne des §21 leg.cit. betreffen.