JudikaturVfGH

V74/94 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 1995

Um eine Prüfung der Präjudizialität der angefochtenen Normen durchführen zu können, bedarf es - seitens des antragstellenden unabhängigen Verwaltungssenates - einer hinlänglichen Konkretisierung der dem Antrag zugrundeliegenden "anhängigen Rechtssache(n)" iSd.

§57 Abs2 VfGG.

Der bloße Hinweis im vorliegenden Antrag auf "in der Anlage in Kopie erliegende Straferkenntnisse ... in den oben bezeichneten Zahlen" entspricht jedenfalls nicht den Erfordernissen des §57 Abs2 iVm.

§15 Abs2 VfGG.

Umsomehr fehlt es den mit Schriftsätzen vom 17.06.94 sowie 08.02.95 gemachten Eingaben des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark - sofern sie überhaupt als Anträge iSd. Art139 Abs1 B-VG zu werten sind - an den Formerfordernissen iSd. §57 Abs1 VfGG. Weder ist ein Aufhebungsbegehren gestellt (s. VfSlg. 11137/1986 mwH) noch ist die bekämpfte Verordnung (bzw. Verordnungsstelle) bezeichnet (s. VfSlg. 13230/1992 mwH), noch sind Bedenken im einzelnen dargelegt worden (s. VfSlg. 13086/1992 mwH), geschweige denn, daß die jeweiligen zusätzlichen Anlaßfälle vom unabhängigen Verwaltungssenat im einzelnen dargelegt wurden. Die bloße Übersendung der beim unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Berufungen samt Akten genügt den Rechtserfordernissen nach §15 Abs2 iVm. §57 Abs1 und 2 VfGG jedenfalls nicht.

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