JudikaturVfGH

B166/94 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 1995

Keine Gesetzwidrigkeit der FahrverbotsV der Tiroler Landesregierung vom 13.07.93, LGBl 58 idF LGBl 96/1993, betreffend ein sektorales Fahrverbot für LKW auf der B 312 Loferer Straße.

Der Gesetzgeber ermächtigt, durch Verordnung jene Arten von Ladungen auf Fahrzeugen bestimmter Größe zu verbieten, durch die gesamthaft gesehen der Anteil der Fahrzeugtransporte am Güterverkehr derart gesenkt wird, daß dadurch die von der Benutzung der Straße durch den Straßengüterverkehr ausgehende Belästigung der Bevölkerung erheblich reduziert wird.

Im vorliegenden Fall erweist sich die doppelte Einschränkung des Verkehrsverbotes auf bestimmte Schwerfahrzeuge, die mit bestimmten Massengütern beladen sind, als notwendig, um sowohl dem gesetzlich vorgegebenen Zweck des Fahrverbotes als auch der seiner Erlassung zwingend vorangehenden Interessenabwägung gerecht zu werden.

Der Anteil der vom sektoralen Fahrverbot erfaßten, mit den in der Verordnung aufgezählten Massengütern beladenen Lastkraftfahrzeuge am Güterverkehr beträgt 20,5 Prozent. Eine darauf zielende Reduzierung des Schwerverkehrs bedeutet bereits eine so erhebliche Entlastung der Bevölkerung vom Verkehrslärm und von sonstigen -belästigungen, daß sich daraus das sektorale Fahrverbot rechtfertigen läßt (vgl auch VfSlg 13175/1992).

Zu Recht ist in der Begründung zum sektoralen Fahrverbot auf der B 312 Loferer Straße ausgeführt, daß der im Verhältnis zu dieser Straße über die Autobahn führende Transportweg lediglich um 20 km länger ist. Die unbedingt erforderlichen Transporte der bei der Verkehrserhebung als quantitativ besonders ins Gewicht fallend erkannten Massengüter sind wegen der Ausnahme des Ziel- und Quellverkehrs weiterhin in ausreichendem Maße möglich.

Die Verordnung über das sektorale Fahrverbot auf der B 312 Loferer Straße einschließlich der verfügten Ausnahmen widerspricht auch nicht dem Gleichheitssatz.

Es wurde lediglich der Transport jener Gattungen von Massengütern verboten, welche einerseits einen großen Anteil am Schwerverkehr hatten und deren Transport andererseits zum wesentlichen Teil verlagerbar war. Im übrigen schadet es mit Rücksicht auf den Zweck des Fahrverbots nicht, wenn einzelne Transportgüter vom Fahrverbot nicht erfaßt sind.

Daß durch das sektorale Fahrverbot Wettbewerbsvorteile für Betriebe bewirkt werden, die ihren Standort in Gebieten haben, die vom Fahrverbot nicht tangiert werden, macht dieses nicht gleichheitswidrig.

Die öffentliche Hand hat vor Erlassung des sektoralen Fahrverbotes keine besonderen, vertrauensbildenden Maßnahmen gesetzt, welche die Erlassung des Verbots als gleichheitswidrigen Eingriff in Rechtspositionen, auf die vertrauend Straßenbenützer erhebliche wirtschaftliche Investitionen tätigten, erscheinen ließe.

Die vom Standpunkt des Gleichheitssatzes aus betrachtet zulässige, weil sachlich gerechtfertigte, ja mit Rücksicht auf die "Verkehrsbeziehungen und ... Verkehrserfordernisse" gemäß §43 Abs2 StVO 1960 unter Umständen sogar gebotene Ausnahme des Ziel- und Quellverkehrs im - weiteren - Bereich der B 312 Loferer Straße vom dort geltenden sektoralen Fahrverbot bedeutet keinen "Gebietsschutz" für bestimmte Frächter.

Daß der Ziel- und Quellverkehr in und aus den im §2 der Verordnung über das sektorale Fahrverbot angeführten Bezirken und Gemeinden in einem "zumindest überwiegend(en) Be- oder Entladen" der Lastkraftfahrzeuge bestehen muß, ist nicht rechtswidrig. Zweifellos bezieht sich diese Definition auf die Menge des transportierten Gutes und will eine Umgehung des sektoralen Fahrverbotes ausschließen, die wohl dadurch bewirkt werden könnte, daß bereits die Aufnahme oder Abgabe eines geringfügigen Teiles eines Ladungsgutes, dessen Transport auf der B 312 Loferer Straße durch das sektorale Fahrverbot an sich verboten wurde, dessen Durchbrechung zulassen würde.

Ein sektorales Fahrverbot zum Schutz der Bevölkerung vor Belästigungen durch Verkehrslärm ist als straßenpolizeiliche Vorschrift im Sinne des Art11 Abs1 Z4 B-VG anzusehen. Das Fahrverbot dient der Abwehr von Belästigungen der Bevölkerung, die ganz allgemein aus dem Straßenverkehr resultieren, mögen auch die dagegen ergriffenen - gleichwohl straßenpolizeilichen - Maßnahmen auf bestimmt beladene Lastkraftfahrzeuge abstellen.

Ein sektorales Fahrverbot auf einer bestimmten Straßenstrecke greift in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freizügigkeit des Vermögens oder auf Freiheit der Erwerbsbetätigung nicht ein.

Keine willkürliche oder denkunmögliche Versagung von Ausnahmebewilligungen vom sektoralen Fahrverbot auf der B 312 Loferer Straße.

Weder bedeutet die formularmäßige Erhebung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach §45 Abs2a StVO 1960 einen in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensfehler noch ist die Auslegung der Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Ausnahmebewilligungen durch die Behörde schlechthin denkunmöglich.

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