G30/95 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung von ArtI Z2, in eventu von Teilen dieser Bestimmung, AlVG-Nov 1993, BGBl Nr 817 betreffend die Aufhebung der Ausnahme bestimmter Dienstnehmer in unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnissen zu Gebietskörperschaften von der Arbeitslosenversicherungspflicht.
Nach §5 erster Satz Arbeitsmarktpolitik-FinanzierungsG hat die Einhebung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung zu erfolgen. Der zweite Satz dieser Bestimmung ordnet unter anderem an, daß die Vorschrift des §69 ASVG (betreffend die "Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge") auch auf die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung Anwendung findet.
In dieser durch §5 Arbeitsmarktpolitik-FinanzierungsG iVm §69 ASVG den Antragstellern eingeräumten Möglichkeit, die Rückzahlung zu Ungebühr entrichteter Beiträge (mit der Begründung, die Beitragsentrichtung erweise sich im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit ihrer durch Aufhebung des §1 Abs2 litc AlVG bewirkten Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung als unrichtig) zu beantragen, ist ein zumutbarer Weg, der die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes mittels Individualantrag ausschließt, zu erblicken (vgl. etwa den die Lohnsteuer betreffenden Beschluß VfSlg. 8241/1978 sowie die Selbstbemessungsabgaben betreffenden Beschlüsse VfSlg. 9868/1983, 13.103/1992, 13.474/1993, VfGH 20.6.1994, V59/94, und 27.2.1995, V106/94).
(ebenso: B v 29.06.95, G48/95; B v 26.09.95, G88-1207/95 - kein Eingehen auf die Frage der allfälligen Relevanz der unterschiedlichen Karenzurlaubsgeldansprüche männlicher und weiblicher Dienstnehmer gem §26a AlVG; B v 26.09.95, G1246/95).