JudikaturVfGH

B477/95 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. August 1995

Keine Folge

Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 4.000,-- (Ersatzarrest) gemäß §134 Abs1 KFG 1967 wegen Übertretung des §64 Abs1 KFG 1967.

Zur Begründung führt der Antragsteller aus, daß zwingende öffentliche Interessen der Bewilligung offenkundig nicht entgegenstünden und die Strafe einen "geradezu konfiskatorischen Charakter" aufweise.

Gleichwohl hat es der Antragsteller unterlassen, durch nähere Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzutun, inwieweit der sofortige Vollzug der Verwaltungsstrafe für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG bewirken würde. Er hat es dadurch verabsäumt, seiner ihm obliegenden Behauptungs- und Konkretisierungspflicht nachzukommen und dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen.

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