JudikaturVfGH

B2284/95 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 1995

Der angefochtene Bescheid kann zufolge §70 Abs1 FremdenG mit Berufung an die Sicherheitsdirektion bekämpft werden; das gilt auch für den auf §64 Abs2 AVG gestützten Ausspruch über die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung, weil dieser demselben Rechtszug unterliegt wie der Ausspruch in der Hauptsache (vgl. VfSlg. 8607/1979).

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