JudikaturVfGH

A9/95 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 1995

Auch wenn es sich gemäß §393a StPO um einen Anspruch der Partei um Gewährung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung handelt, besteht kein Zweifel, daß es sich hiebei um Kosten des Strafverfahrens gemäß §1 Z8 EO handelt; dem Kläger steht damit gegenüber dem Strafgericht der Anspruch auf Erlassung einer exekutionsfähigen Entscheidung dieses Strafgerichtes zu. Für eine Liquidierungsklage bleibt damit kein Raum (s. VfSlg. 13.508/1993).

Ein Anspruch auf Verzugszinsen aber ist nur dann ein vermögensrechtlicher Anspruch iSd. Art137 B-VG, wenn auch der Anspruch, bezüglich dessen Leistungsverzug behauptet wird, im Wege einer Klage nach Art137 B-VG geltend zu machen wäre; insoferne ist der Anspruch auf Verzugszinsen ein Annex zu dem die Hauptsache bildenden vermögensrechtlichen Anspruch (vgl. zuletzt etwa VfSlg. 12.767/1991).

Rückverweise