Zurückweisung einer Wahlanfechtung als verspätet wegen Versäumung der in §68 Abs1 VfGG normierten vierwöchigen Anfechtungsfrist.
(Ebenso hinsichtlich der einwöchigen Frist zur Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten: B v 26.09.95, WI-13/95).
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