JudikaturVfGH

B2911/95 - B3370/95 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 1995

Wird vor Ablauf der Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §73 Abs2 und §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages zu laufen.

Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 16.03.95 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung formeller Mängel zurückgewiesen, sodaß er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl VfSlg 11976/1989).

Von einem gesonderten Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann aufgrund dieses Ergebnisses abgesehen werden.

(ähnlich: B v 27.02.96, B3370/95, B v 24.09.96, B2162/96).

Rückverweise