JudikaturVfGH

B1606/95 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 1995

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen bereits einmal angefochtenen, im Jahr 1988 zugestellten Bescheid wegen rechtskräftig entschiedener Sache und wegen Fristversäumnis.

Eine Deutung der Beschwerde als nicht gegen den verbis angeführten, sondern den der Beschwerde beigelegten Bescheid vom 21.03.95 kommt in der gegebenen Konstellation schon deshalb nicht in Betracht, da die Beschwerde insofern bloß den Gang des bisherigen Verfahrens schildert, aber keine den strengen Anforderungen des §15 Abs2 VfGG entsprechende Darstellung des Sachverhaltes enthält.

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