B1863/94 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Nach §23 Abs2 DSt 1990 darf, wenn wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß kein Disziplinarerkenntnis gefällt werden. Diese Vorschrift wurde im Zuge des erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens - aufgrund der mangelnden Verständigung der Disziplinarbehörde vom anhängigen Gerichtsverfahren - zwar tatsächlich nicht beachtet, doch kann in der Verletzung dieser Verfahrensvorschrift dennoch unter den gegebenen Umständen keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz erblickt werden.
Der Umstand, daß das strafgerichtliche Verfahren mit einem Freispruch endete, schließt eine disziplinäre Verurteilung des Beschwerdeführers nicht aus. Die OBDK hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit der Sach- und Rechtslage ausführlich und sorgfältig auseinandergesetzt; Willkür liegt offenkundig nicht vor.
Im Einleitungsbeschluß wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe gegen Ehre und Ansehen des Standes verstoßen, weil er ein Darlehen zu wucherischen Bedingungen vermittelt habe. Damit mußte es dem Beschwerdeführer klar sein, daß Gegenstand des Disziplinarverfahrens alle Umstände waren, die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit standen.