JudikaturVfGH

V18/95 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. Oktober 1995

Die - im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich noch offene - 15-monatige Frist des §51 Abs7 erster Satz VStG ist spätestens mit 20.03.95 abgelaufen. Die Anordnung des §51 Abs7 VStG idF der Novelle BGBl. 620/1995, wonach die "Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ... nicht in diese Frist einzurechnen" ist, ist erst mit 01.07.95 in Kraft getreten, also zu einem Zeitpunkt, in dem die 15-monatige Frist bereits abgelaufen war und die Bescheide außer Kraft getreten waren. Da die mit Berufung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich bekämpften Bescheide ex lege nicht mehr gelten, ist es offenkundig, daß dieser die beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Verordnungsbestimmung nicht mehr anzuwenden hat (vgl. auch §57 Abs4 VfGG).

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