JudikaturVfGH

B286/95 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 1995

Ein dem Verfassungsgerichtshof vorgelegter Akt wird, soweit er die anhängige Rechtssache betrifft, zum Bestandteil der verfassungsgerichtlichen Prozeßakten (vgl VfSlg 7455/1974, 8941/1980).

Aus §20 Abs3 VfGG sowie aus §35 Abs1 VfGG iVm §219 ZPO ergibt sich, daß der Gesetzgeber grundsätzlich vom Recht der Verfahrensparteien zur Einsichtnahme in die verfassungsgerichtlichen Prozeßakten ausgegangen ist. Ausnahmen vom Prinzip der Akteneinsicht sind demnach nur beschränkt zulässig, soweit ein besonders zu begründendes öffentliches Interesse davon besteht, Akten oder Aktenteile von der Einsichtnahme durch Verfahrensbeteiligte auszuschließen.

Von dieser grundsätzlichen Zulässigkeit einer Akteneinsicht sind auch Akten im Zuge der legistischen Aktengebarung, soweit sie Bestandteile der Prozeßakten vor dem Verfassungsgerichtshof werden, nicht ausgeschlossen.

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