B3026/95 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Es ist nicht zu erkennen, inwiefern der in §5 Abs1 ZivildienstG normierten Verpflichtung zur Information der Wehrpflichtigen über das Recht und die Möglichkeiten zur Abgabe einer Zivildiensterklärung für den Betroffenen geringere Bedeutung zukommen sollte als der Rechtsmittelbelehrung eines Bescheidadressaten. Immerhin ist zu bedenken, daß der Wehrpflichtige (ähnlich einem Rechtsmittelwerber bei der Einbringung eines Rechtsmittels) bei der Abgabe einer Zivildiensterklärung an eine bestimmte Frist gebunden ist; deren Versäumung schließt ihn von dem in §2 Abs1 ZivildienstG normierten Grundrecht aus. Ein ordentliches Rechtsmittel gegen den (vom BMI zu erlassenden) Bescheid betreffend seine Zivildiensterklärung steht dem Wehrpflichtigen, der eine solche Erklärung abgegeben hat, nicht offen. Beim betroffenen Personenkreis handelt es sich durchwegs um junge Menschen, die zuweilen (so etwa auch im Fall des Beschwerdeführers) in dem für die Abgabe der Zivildiensterklärung maßgeblichen Zeitraum noch nicht einmal volljährig sind. Der Information nach §5 Abs1 ZivildienstG kommt unter diesen Umständen erhebliches Gewicht zu.
In analoger Anwendung des §61 Abs4 AVG hat daher der Beschwerdeführer seine Zivildiensterklärung "richtig" eingebracht, indem er sie an die (im Informationsblatt angegebene) Behörde (= das Militärkommando Burgenland) übersendet hat.