A16/94 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Aus §50 Abs7 VStG ergibt sich einerseits, daß eine nach Ablauf der in Abs6 bezeichneten Frist geleistete Zahlung auf eine im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens verhängte Strafe anzurechnen ist oder, wenn ein eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren ohne Verhängung einer Verwaltungsstrafe endet, der erst nach Ablauf der Frist gezahlte Betrag rückzuleisten ist. Eine Rückleistung hat aber dann nicht zu erfolgen, wenn sich die Behörde mit der wenn auch verspätet eingelangten Bezahlung der Organstrafverfügung begnügt.
Kosten waren nicht zuzusprechen, weil das obsiegende Land zwar den Ersatz der Prozeßkosten begehrt, diese aber nicht ziffernmäßig verzeichnet hat (vgl zB VfSlg 11939/1988).