B3269/95 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die - im vorliegenden Fall durch §92 Abs1 Klagenfurter Stadtrecht 1993 eingeräumte - Vorstellung an die Aufsichtsbehörde ist ein Rechtsmittel, das einen Instanzenzug iSd Art144 B-VG eröffnet. Erst ein Bescheid der Aufsichtsbehörde kann demnach gemäß Art144 B-VG und §82 VfGG beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden (vgl etwa VfSlg 11269/1987).
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt war daher mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzugs zurückzuweisen.
(Ebenso: B897/96, B v 11.12.96).