B2980/95 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Tage des Postenlaufes vom Beschwerdeführer an eine unzuständige Stelle (hier: Gemeindeamt Dietach) sind in die Beschwerdefrist einzurechnen. Die Frist wäre in diesem Fall nur gewahrt, wenn wenigstens die unzuständige Behörde das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist an den Verfassungsgerichtshof zur Post gegeben hätte (vgl VfSlg 10724/1985, 10782/1986, 12805/1991; vgl auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gleichartigen Bestimmung des §33 Abs3 AVG, zB VwSlg 3088 A/1953, 9563 A/1978).