In Art148b Abs1 B-VG wird keine (wie immer beschaffene) Zuständigkeit der Volksanwaltschaft begründet; vielmehr werden - in Ergänzung der allgemeinen Hilfeleistungsverpflichtung nach Art22 B-VG - alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden zur Unterstützung der Volksanwaltschaft (bei Besorgung ihrer Aufgaben) verhalten.
Die Erfüllung einer aus Art148b Abs1 B-VG resultierenden Verpflichtung eines Organs des Bundes, wie sie die Volksanwaltschaft einmahnt, läßt sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg 12835/1991) in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren nach Art148f B-VG, dem die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen über die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft vorbehalten ist, nicht durchsetzen.
Zurückweisung eines Antrags auf "Zuerkennung der Parteistellung" und "Beitritt als Nebenintervenient" in einem Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit der Volksanwaltschaft.
Das VfGG erkennt Einschreitern im Administrativverfahren, das der Volksanwaltschaft Anlaß zu einer Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art148f B-VG bietet, vor dem Verfassungsgerichtshof keine Parteistellung zu und auch ein Beitritt als Nebenintervenient kann nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg 2614/1953, 8042/1977), an der festgehalten wird, keinesfalls in Betracht kommen.
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