Das bekämpfte Dekret des BMJ ist ein Bescheid iS des Art144 B-VG, weil es jedenfalls die Dienstrechtssphäre der ernannten Mitbewerberin berührt.
Die nach dem RDG erstatteten Besetzungsvorschläge binden das ernennende Organ nicht (s VfSlg. 8066/1977). Gerade und nur der verbindliche Charakter der bei bestimmten Lehrerernennungen zu erstattenden Vorschläge hat den Verfassungsgerichtshof zur Annahme veranlaßt, daß die in die Besetzungsvorschläge aufgenommenen Beamten Parteistellung haben; nur diese Verbindlichkeit gewährleistet ihnen nämlich ein Recht auf Teilnahme an den durch die Besetzungsvorschläge konkretisierten Verleihungsverfahren.
Weder aus Art86 B-VG noch aus dem RDG läßt sich ableiten, daß die von den richterlichen Personalsenaten zu erstattenden Vorschläge verbindlich sind.
Auch sonst bietet der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt für die Auffassung, der Gesetzgeber habe mit der Gestaltung des der Ernennung auf eine Richter-Planstelle vorausgehenden Verfahrens über das - ausschließlich im öffentlichen Interesse gelegene - Ziel der Besetzung der Planstelle mit dem hiefür am besten geeigneten Kandidaten hinaus die Parteistellung bestimmter Kandidaten begründen wollen.
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