JudikaturVfGH

B3455/95 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 1996

Ohne auf die Frage eingehen zu müssen, ob und inwieweit §35 Abs1 VfGG die sinngemäße Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Nichtigkeitsklage im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof überhaupt gestattet, stellt die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen (keine Möglichkeit der Stellungnahme zum Zustellnachweis des angefochtenen Bescheides) jedenfalls nicht den angerufenen Nichtigkeitsgrund des §529 Abs1 Z2 ZPO dar, weil sie gar nicht einwendet, im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren unvertreten gewesen zu sein.

Ein Irrtum der Adressatin über den Zustellungstag wäre hier grob fahrlässig unterlaufen, weil der Ministerialbescheid nicht etwa durch postamtliche Hinterlegung, sondern (am 24.07.95) durch persönliche, mit eigenhändiger Unterschrift bestätigte Übergabe zugestellt wurde. Daß der Rückschein das Übernahmsdatum "24. Juli 1995" aufweist, bestreitet die Antragstellerin gar nicht. Wenn sie daher ihrem Rechtsvertreter, wie im Wiedereinsetzungsantrag der Sache nach dargelegt, nicht das richtige Zustelldatum nannte, so handelt es sich dabei nach den gegebenen Umständen keinesfalls mehr um einen bloß minderen Grad des Versehens iSd §146 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG.

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