Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §17 Abs3 und §44 Abs3 AVG.
Eine Partei hat zwar vor Abschluß eines Verfahrens keinen Anspruch auf Erlassung eines selbständigen Bescheides zur Durchsetzung ihres Rechtes auf Akteneinsicht (und -Abschrift): Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verwaltungsverfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung, sodaß das Beharren der Partei auf Erlassung eines abgesonderten verfahrensrechtlichen Bescheides über die Frage der Akteneinsicht nur zur Zurückweisung führen könnte (vgl VfGH 16.03.95, B1077/91). Allerdings steht es der Partei frei, die behauptete Verfassungswidrigkeit einer solchen Maßnahme als Verfahrensmangel bei der Anfechtung des in der Sache ergehenden Bescheides geltend zu machen.
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