B2579/95 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Förderung öffentlicher Verkehrsmittel liegt im öffentlichen Interesse. Dies kann jedoch nichts daran ändern, daß die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes §49 Abs3 Z20 ASVG einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, da sie jene (nicht geringe Zahl von) Personen in unsachlicher Weise benachteiligt, die ein Privatfahrzeug benützen müssen, weil ihnen ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht
(s VfSlg 13093/1992).
Als Maßstab für die beitragsrechtliche Beurteilung von Kostenvergütungen von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist bei Fehlen eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die Entfernung ein fiktiver Autobustarif heranzuziehen.
Der Verfassungsgerichtshof ist auch nicht der Auffassung, daß die Gleichsetzung fiktiver mit den tatsächlichen Kosten unvertretbar ist, zumal nur dann, wenn dies geschieht, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §49 Abs3 Z20 ASVG bestehen.