B3093/95 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Schreiben des BMLV entsprechen nicht der äußeren Form eines Bescheides, da die formellen Voraussetzungen nach den §58 ff AVG fehlen. Auch die sprachliche Fassung und der aus ihr erkennbare Inhalt der behördlichen Erledigungen bieten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Wille der Behörde auf Erlassung eines Bescheides gerichtet war. Die gegenständlichen Schreiben haben vielmehr nur einen informativen Charakter.
Weiters ist hinsichtlich der Beschwerde zu B3093/95 zu berücksichtigen, daß es sich beim §36a Abs1 Z1 WehrG 1990 um die Möglichkeit einer amtswegigen Behebung eines Bescheides handelt und die Behörde daher auf Antrag einer Person nicht verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen.