JudikaturVfGH

B1570/96 - B2422/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 1996

Gemäß §66 Abs1 und §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG ist die zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses gesetzte Frist nicht verlängerbar.

Da die Frist zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses ungenützt verstrichen ist und im übrigen auch der weitere dem Verfahrenshilfeantrag anhaftende Mangel nicht fristgerecht behoben wurde, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (vgl. VfGH 13.6.1989 B342/89).

(ebenso: B v 10.12.97, B2422/97).

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