B124/95 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Behörde hat §138 Abs1 lita WRG 1959 verfassungswidrig dahin verstanden, daß sie den Auftrag ohne Prüfung seiner wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz im Hinblick auf die vom öffentlichen Interesse zweifellos geforderte Beseitigung des konsenslosen Zustandes erteilte. Sie hat damit dem Gesetz einen denkunmöglichen, weil verfassungswidriger Weise dem Schutz des Eigentums widersprechenden Inhalt unterstellt (siehe VfSlg 13587/1993).