JudikaturVfGH

B1923/96 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 1996

Wird vor Ablauf der Frist von sechs Wochen gemäß §82 Abs1 VfGG die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §73 Abs2, §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages zu laufen. Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels zurückgewiesen, sodaß er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl VfSlg 11976/1989).

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