V106/95 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Wortfolge "in einem Umkreis von 200 m" in der Z2 des §1 der AutomatenV des Bürgermeisters der Gemeinde St Gotthard im Mühlkreis vom 01.12.92 über das Verbot der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Bestimmungen des §52 Abs4 Z2 und Z3 GewO 1973 (nunmehr: §52 Abs4 GewO 1994) ermöglichen jedoch lediglich die Untersagung der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten (mittels Automaten) bei bestimmten Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs bzw. Schulbushaltestellen, nicht jedoch im näheren Umkreis davon.
Im Verfahren wurde nichts vorgebracht, was im konkreten Fall die Festlegung eines über einen Umkreis von 50 m hinausgehenden Verbotsbereichs gerechtfertigt hätte.