A12/95 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Während eines (der Erlassung einer Anonymverfügung) nachfolgenden Strafverfahrens ist der verspätet gezahlte Betrag im Hinblick auf §49a Abs9 VStG - für die Dauer des schwebenden Verfahrens - nicht zurückzuzahlen, weil erst das Ergebnis des Strafverfahrens dafür maßgebend ist, ob der Betrag zurückzuerstatten oder aber auf die Strafe anzurechnen ist. Dies gilt dem Wesen einer Anonymverfügung entsprechend auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Betrag von einer Person eingezahlt wurde, die nicht Partei des Verwaltungsstrafverfahrens ist.
Da die beklagte Partei vor Beendigung des Verwaltungsstrafverfahrens zur Rückzahlung des eingezahlten Betrages von Rechts wegen nicht verpflichtet war, bildete die Klage auch kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weshalb das Kostenbegehren nicht zu Recht besteht.
(ebenso hinsichtlich desselben Klägers, mit bloßem Hinweis auf das vorliegende Erkenntnis: E v 26.06.96, A10/95, A11/95, A13/95, A14/95, A15/95).