B1954/95 - B2060/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gemäß §347 Abs4 ASVG ist, sofern das ASVG, was in bezug auf die vorliegende Frage jedoch nicht geschehen ist, nichts anderes anordnet, im Verfahren vor den Landesberufungskommissionen das AVG anzuwenden. Der Ausfertigung einer Erledigung, die weder die Unterschrift des Genehmigenden noch die Unterschrift des die Ausfertigung Beglaubigenden enthält, fehlt die Bescheidqualität (VwSlg. NF 2454/1952 A, VfSlg. 6069/1969, 10871/1986), sofern es sich nicht um den Sonderfall einer telegraphischen, fernschriftlichen, vervielfältigten oder mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigung handelt. Im übrigen ist die in Rede stehende Vorschrift auch durch die erst nach der Zustellung der bekämpften Erledigung erlassene Novelle BGBl. Nr. 471/1995 in dem hier entscheidenden Punkt nicht verändert worden.
Die übermittelte Erledigung entspricht auch nicht den Erfordernissen des letzten Satzes des §18 Abs4 AVG (vgl. VwSlg. NF 11983/1985 A, VwGH 05.11.86, Z84/03/0235,0378). Ihr fehlt es daher an der Bescheidqualität (vgl. VfGH 26.02.96 B135/95).
(gleicher Wortlaut: B v 23.09.96, B1955/95; siehe auch B v 29.09.97, B2060/97).