JudikaturVfGH

V102/96 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 1996

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §1 Abs3 und des §4, §2 Abs3, §3 sowie der Anlage 2 zu der Verordnung der Wr LReg über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen vom 30.11.95, LGBl für Wien Nr 74/1995.

Durch die in der Verordnung angeordnete Begünstigung des zehnminütigen gebührenfreien Abstellens eines KFZ in Kurzparkzonen wird von vornherein kein Eingriff bewirkt: dadurch daß jedermann durch die angefochtene Verordnung nunmehr in eingeschränktem Ausmaß (gebührenfreies Parken durch 10 Minuten) eine Berechtigung erhält, die der Antragsteller in größerem Umfang schon vorher erworben hatte (als Inhaber einer Ausnahmegenehmigung nach §45 Abs4 StVO 1960), wird er in seinen Rechten nicht betroffen.

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