JudikaturVfGH

B2691/96 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 1996

Gemäß §125 Abs2 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG endet eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der Frist, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

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