B2080/96 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Wirtschaftskammer Österreich gilt an dem Tag des Einlangens des vom VwGH weitergeleiteten Antrags als beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.
Da der Bescheid, dessen Anfechtung nunmehr beim Verfassungsgerichtshof beabsichtigt ist, dem Einschreiter am 15.03.96 zugestellt wurde, war die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof schon verstrichen. Eine Unterbrechung dieser Frist trat nicht ein (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG), sodaß eine künftige Beschwerde sich als verspätet erwiese.