JudikaturVfGH

B1183/96 - B527/98 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 1996

Die Tage des Postenlaufes vom Beschwerdeführer an eine unzuständige Stelle (hier: an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg) sind in die Beschwerdefrist einzurechnen. Die Frist wäre nur gewahrt, wenn wenigstens die unzuständige Behörde das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist an den Verfassungsgerichtshof zur Post gegeben hätte (vgl VfSlg 10724/1985, 10782/1986, 12805/1991; vgl auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gleichartigen Bestimmung des §33 Abs3 AVG, zB VwSlg 3088 A/1953, 9563 A/1978).

(ebenso: B v 09.06.98, B527/98).

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