JudikaturVfGH

G147/96 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. Oktober 1996

Der Antragsteller hat die Möglichkeit, eine bescheidmäßige Erledigung der Frage, ob bei der Beurteilung der Bezugsdauer Rahmenfristerstreckungstatbestände des §15 AlVG heranzuziehen sind, zu erwirken. Der Antragsteller kann einen solchen auf §18 AlVG gestützten Bescheid nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG bekämpfen. Dem Vorbringen des Antragstellers, daß ein solches Verfahren aussichtslos wäre, ist entgegenzuhalten, daß es auf die Erfolgsaussichten bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit eines anderen Weges zur Herantragung der Bedenken an den Verfassungsgerichtshof nicht ankommt (vgl zB VfSlg 13754/1994).

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