B2700/96 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Ausfertigung einer Erledigung, die weder die Unterschrift des Genehmigenden noch die Unterschrift des die Ausfertigung Beglaubigenden enthält, mangelt die Bescheidqualität, sofern es sich nicht um den hier nicht gegebenen Sonderfall einer telegraphischen, fernschriftlichen, vervielfältigten oder mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigung handelt (VwSlg. NF 2454/1952 A, VfSlg. 6069/1969, 10871/1986). Der Verfassungsgerichtshof hält an dieser Rechtsprechung weiterhin fest.
Die übermittelte Erledigung entspricht auch nicht den Erfordernissen des letzten Satzes des §18 Abs4 AVG (vgl. VwSlg. NF 11983/1985 A, VwGH 5.11.1986, Z84/03/0235, 0378, vgl. VfGH 26.2.1996 B135/95 und zuletzt VfGH 23.9.1996 B1955/96).