Infolge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales ist für die Beschwerdeführerin die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei iSd §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist.
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