In Ansehung des Strafbetrages - nicht aber hinsichtlich des Verfahrenskostenbeitrages (vgl. VfSlg. 13852/1994) - ist die passive Klagslegitimation des Bundes mit Einhebung des Strafbetrages entstanden, da der Bund nicht nur zur Verhängung einer Geldstrafe über den Kläger zuständig war, sondern ihm der eingehobene Strafbetrag auch wirklich zugekommen ist. Die passive Klagslegitimation des Bundes wurde auch durch die mit 01.07.94 erfolgte Ausgliederung des Arbeitsmarktservice aus der Bundesverwaltung nicht beseitigt. Daß der Bund nämlich durch die Vorschrift des §62 Abs1 ArbeitsmarktserviceG iVm §1 leg.cit. einen ausgegliederten Rechtsträger zum Rechtsnachfolger eines ursprünglich vom Bundesminister für Arbeit und Soziales nach außen vertretenen Fonds macht, dem vom Bund vereinnahmte Strafbeträge zugeflossen sind, bedeutet nur, daß der Bund über ihm zugeflossene Gelder bzw. deren Verwaltung in einer bestimmten Weise disponiert hat. Diese Disposition ändert aber nichts daran, daß dem Bund über den von ihm verwalteten Fonds der Arbeitsmarktverwaltung der vom Kläger bezahlte Strafbetrag zugekommen ist.
Da die Klage begründet erhoben wurde, ist auch die Kostenersatzforderung gerechtfertigt (vgl. zB VfSlg. 10495/1985, 11039/1986), dies gemäß den §41, §35 Abs1 VfGG iVm §43 Abs1 ZPO allerdings nur zu 8/10 von insgesamt S 9.742,08, da in Ansehung des bezahlten Verfahrenskostenbeitrages das Land Wien, nicht aber der Bund passiv klagslegitimiert ist.
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