JudikaturVfGH

B1321/96 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 1996

Der Anwalt der Beschwerdeführer hatte am 01.08.96 die Abtretungsanträge gemäß §87 Abs3 VfGG an den Verfassungsgerichtshof selbst unterfertigt. Dabei hätte ihm auffallen müssen, daß die Frist zur Antragstellung auf Abtretung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof nicht am 01.08.96, sondern schon am 31.07.96 abgelaufen ist, da er davon ausging und auch im Antrag festhielt, daß die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes am 17.07.96 zugestellt wurden.

Bei dieser Sachlage hätten die Wiedereinsetzungsanträge binnen vierzehn Tagen, und zwar vom 01.08.96 an gerechnet, gestellt werden müssen, um rechtzeitig zu sein (§148 Abs2 ZPO). Die erst am 31.10.96 zur Post beförderten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren daher verspätet.

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