JudikaturVfGH

G153/96 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 1996

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Wortes "keine" sowie der Wortfolge "der Landeshauptmann hat jedoch dem Einspruch auf Antrag aufschiebende Wirkung dann zuzuerkennen, wenn 1. der Einspruch nach Lage des Falles erfolgversprechend erscheint oder 2. das Verhalten des Einspruchwerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet ist" in §412 Abs6 ASVG idF BGBl. 335/1993 mangels aktueller Betroffenheit des Antragstellers.

Der Landeshauptmann von Wien hat dem gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse erhobenen Einspruch mit Bescheid vom 12.06.96 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Es ist daher ausgeschlossen, daß die bekämpften Bestimmungen des §412 Abs6 ASVG, die es dem Landeshauptmann in bestimmten Fällen ermöglichen, in einem Verwaltungsverfahren einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen.

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