B2144/96 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Ausgehend von den Behauptungen der Beschwerdeführerin (vgl. §20 Abs2 VfGG) ging die Mutter der Beschwerdeführerin aber schon zu einem Zeitpunkt, der vor der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides lag, wieder einer Beschäftigung nach und bezog dafür ein monatliches Einkommen von S 12.552,--.
(ebenso: E v 26.11.96, B2145/96, B2146/96).