Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde zwar nicht der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid der Vorstellungsbehörde aufgehoben. Durch die Aufhebung des Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Linz und die Abweisung des Antrages der mitbeteiligten Parteien auf Erteilung einer Baubewilligung wurde aber die Möglichkeit beseitigt, daß die Beschwerdeführer durch die Ausübung einer der mitbeteiligten Partei eingeräumten Berechtigung (zur Bauführung) in ihren subjektiven Rechten berührt werden. Infolge der dadurch bewirkten (materiellen) Klaglosstellung war die Beschwerde gemäß §86 VfGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl VfSlg 9864/1983, 12254/1990; vgl auch VwGH 22.09.89, Z88/17/0231; 28.06.94, Z92/05/0156).
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