B1481/96 - B3036/95 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des §8 Abs1 NamensänderungsG und insbesondere am Wort "jedenfalls" zeigt sich, daß die Aufzählung der Parteien in §8 Abs1 NamensänderungsG durch den Gesetzgeber nicht erschöpfend erfolgt ist (so bereits die Erläuternden Bemerkungen zu §8 NamensänderungsG aF RV 467, 17. GP, 11).
Da §178 Abs1 iVm §154 Abs2 ABGB durch das NamensrechtsänderungsG, BGBl 25/1995, keine Änderung erfahren hat, steht dem Beschwerdeführer, dem aufgrund dieser Bestimmung sohin ein Rechtsanspruch auf Äußerung im Namensänderungsverfahren seiner minderjährigen Tochter erwächst, gemäß §8 Abs1 NamensänderungsG iVm §8 AVG Parteistellung im Rahmen des §178 Abs1 ABGB zu.
(ebenso: E v 23.01.97, B3036/95; E v 24.02.97, B3216/95; E v 09.06.97, B2535/96; E v 30.09.97, B3201/96,B3670/96 und B326/97).