JudikaturVfGH

G264/96 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 1996

Einstellung der Verfahren, soweit die Anträge des VwGH und verschiedener UVS die Aufhebung bzw Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Wortfolgen in §99 Abs6 litc StVO 1960 (idF BGBl 518/1994) begehren, infolge der im E v 05.12.96, G9/96 ua, ausgesprochenen Ausdehnung der Anlaßfallwirkung.

Zurückweisung der Gesetzesprüfungsanträge auf teilweise Aufhebung des §22, §30 VStG und §99 Abs1 lita StVO 1960 wegen entschiedener Sache; die vorgetragenen Bedenken stimmen mit jenen überein, über die bereits im E v 05.12.96, G9/96 ua, abgesprochen wurde.

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §99 Abs1 lita StVO 1960 zur Gänze mangels Präjudizialität; Anwendung der gesamten - keine untrennbare Einheit bildenden - lita des §99 Abs1 StVO 1960 durch den antragstellenden UVS denkunmöglich.

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