JudikaturVfGH

G56/96 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 1996

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §323 Abs2 StGB und des ArtIX Abs1 JGG (Übergangsbestimmungen).

Da die Straftaten, die zur - am 06.04.84 rechtskräftig gewordenen - Verurteilung des Antragstellers geführt hatten, erst Anfang des Jahres 1983 und somit lange nach dem Inkrafttreten des StGB am 01.01.75 begangen wurden, ist es offensichtlich, daß die bekämpfte Vorschrift des §323 Abs2 StGB für den Antragsteller nicht unmittelbar wirksam werden konnte.

Zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit des ArtIX Abs1 JGG stand dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung. Mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 10.01.96 wurde ein - vom Gericht offensichtlich als Wiederaufnahmsbegehren beurteilter und zudem auch auf §410 StPO gestützter - Antrag des Verurteilten auf Herabsetzung der verhängten 20-jährigen Haftstrafe auf 15 Jahre gemäß ArtIX Abs1 JGG abgewiesen. Gegen diesen Beschluß stand dem Antragsteller das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Der Verurteilte hatte also die Möglichkeit, im Verfahren vor der zweiten Instanz seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des ArtIX Abs1 JGG vorzutragen.

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