B2909/96 - B2947/96 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §24 Abs4 KStG 1988 idF StrukturanpassungsG 1996 mit E v 24.01.97, G388/96 ua.
Kostenzuspruch.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Als Verhandlungsaufwand waren angesichts des Umstandes, daß der einschreitende Rechtsanwalt zwei Parteien vertreten hat, hier nur 50 % des Pauschalbetrages zuzüglich Streitgenossenzuschlag zuzusprechen (vgl. VfSlg. 12.301/1990).
(ebenso: E v 24.01.97, B2962/96; ebenso hinsichtlich der Anlaßfallwirkung, jedoch Kostenzuspruch ohne Streitgenossenzuschlag:
E v 24.01.97, B2947/96, B2959/96).