Der Wiedereinsetzungswerber mag in Unkenntnis der Rechtslage davon ausgegangen sein, daß die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes nicht nur innerhalb der durch §82 Abs1 VfGG festgelegten Frist, sondern auch nach einem abweisenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes möglich ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist aber ein Rechtsirrtum über das Bestehen einer Beschwerdemöglichkeit an den Verfassungsgerichtshof kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das nach den §33 und §35 Abs1 VfGG iVm §146 Abs1 erster Satz ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde (vgl. zB VfSlg. 12614/1991, 13243/1992, 13924/1994 und VfGH 19.06.95, B2178/94). Es obliegt jedermann selbst, sich Kenntnis von außerordentlichen Rechtsschutzinstrumenten zu verschaffen (VfSlg. 13924/1994). Besondere Umstände, die den Wiedereinsetzungswerber an der fristgerechten Einbringung des Verfahrenshilfeantrages beim Verfassungsgerichtshof gehindert haben, werden weder geltend gemacht, noch sind solche dem Verfassungsgerichtshof erkennbar.
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung.
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