B2874/96 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Umstand, daß in §26 DSt 1990 zB die in §68 Abs1 Z1 StPO angeführten - in einem rechtsstaatlichen Verfahren geradezu selbstverständlichen - Ausschließungsgründe nicht genannt werden, erhellt, daß §26 DSt 1990 lediglich einige spezifische Tatbestände nennt, aber der Ergänzung durch die Ausschließungsgründe der StPO bedarf, zumal nicht erkennbar ist, warum diese Bestimmungen der StPO mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens nicht vereinbar iSd §77 Abs3 DSt 1990 wären.
Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß auch §68 Abs2 zweiter Satz StPO mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist. Damit ist diese Regelung aber gemäß §77 Abs3 DSt 1990 auch im Disziplinarverfahren "sinngemäß anzuwenden".
Nach §77 Abs3 DSt 1990 iVm §68 Abs2 zweiter Satz StPO waren daher die Mitglieder des Disziplinarrates, die an der aufgehobenen Entscheidung vom 21.09.94 mitgewirkt haben, von der Mitwirkung im Wiederholungsverfahren, das zu dem Erkenntnis vom 13.09.95 führte, ausgeschlossen.