A2/96 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Einschreiter leitet seine Ansprüche aus dem Vollzug des Verfassungsgerichtshofgesetzes ab und behauptet der Sache nach die Verfassungswidrigkeit jener Bestimmung dieses Gesetzes, mit welcher der absolute Anwaltszwang normiert wird (§17 Abs2 VfGG). Gegen diese Vorschrift bestehen jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl zB VfSlg 7564/1975, 7756/1976, 12882/1991).
Kein Eingehen auf den Antrag auf meritorische Behandlung des nicht von einem Anwalt gefertigten Schriftsatzes.
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos.